Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen

– nachfolgend „Anbieter“ –

und seinen Kunden beziehungsweise Projektpartnern – nachfolgend „Kunde“ – über unternehmerische Entwicklungs-, Konzeptions-, Lizenz-, Kooperations- und sonstige Leistungen.

(2) Der Anbieter tritt insbesondere unter den Marken und Leistungsbezeichnungen Lifearch, Lifearch Group, Lifearch Origin, Origin Equity und Origin Concepts / Concept Store auf. Diese Bezeichnungen stellen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, keine eigenständigen Rechtsträger dar. Vertragspartner ist MR Lifedesign, Inhaber Michael Ringeisen.

(3) Die Angebote richten sich überwiegend an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Personen, die bereits konkret die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vorbereiten.

(4) Soweit eine natürliche Person eine Leistung insbesondere deshalb in Anspruch nimmt, um zunächst zu prüfen oder zu entscheiden, ob sie überhaupt eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, können gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden.

(5) Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

(7) Vertragssprache ist Deutsch, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wird.

§ 2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge

(1) Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Projektbeschreibung, der Auftragsbestätigung, einer Lizenzvereinbarung, einem Agreement oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

(2) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsbestandteilen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
  2. bei Origin Equity das Origin Equity Agreement einschließlich der jeweiligen Anlage 1,
  3. individuelle Angebote, Projekt-, Kooperations- oder Lizenzvereinbarungen,
  4. die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Leistungsbeschreibung,
  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Für Origin-Equity-Projekte gelten insbesondere die Bestimmungen des jeweils abgeschlossenen Origin Equity Agreements und der dazugehörigen Anlage 1. Beteiligungsquoten, Startpauschalen, Referenzhonorare, Umsetzungsfristen, Vesting, gesellschaftsrechtliche Rechte, Informationsrechte, Leaver-Regelungen, Übertragungen von Beteiligungsrechten und vergleichbare Spezialregelungen bestimmen sich ausschließlich nach diesen Vereinbarungen und den erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Dokumenten.

(5) Soweit gesellschaftsrechtliche Fragen betroffen sind, ersetzen diese AGB weder Gesellschaftsverträge noch gesetzlich vorgeschriebene notarielle, registerrechtliche oder sonstige gesellschaftsrechtliche Erklärungen.

§ 3 Lifearch Origin

(1) Lifearch Origin dient der Entwicklung, Konkretisierung und wirtschaftlichen Strukturierung von Ideen, Konzepten, Unternehmen, Angeboten oder Geschäftsmodellen.

(2) Leistungen können insbesondere umfassen:

(3) Der konkrete Leistungsumfang wird individuell vereinbart. Aus einer Beauftragung entsteht kein Anspruch auf darüber hinausgehende Beratungs-, Umsetzungs-, operative oder dauerhafte Begleitungsleistungen.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen seiner fachlichen und unternehmerischen Einschätzung Empfehlungen auszusprechen, Prioritäten zu setzen und vorgeschlagene Lösungswege zu strukturieren. Die unternehmerischen Entscheidungen und deren tatsächliche Umsetzung verbleiben beim Kunden.

(5) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keinen bestimmten Umsatz, Gewinn, Unternehmenswert, Markteintritt, Finanzierungs-, Verkaufs- oder Beteiligungserfolg.

§ 4 Origin Equity

(1) Origin Equity bezeichnet eine unternehmerische Zusammenarbeit, bei der der Anbieter beziehungsweise Michael Ringeisen wesentlich an Entwicklung, Strukturierung, Positionierung oder Aufbau eines Projekts oder Unternehmens mitwirkt und hierfür ganz oder teilweise eine wirtschaftliche beziehungsweise gesellschaftsrechtliche Beteiligung erhalten soll.

(2) Eine Origin-Equity-Zusammenarbeit kommt ausschließlich durch eine gesonderte Vereinbarung zustande.

(3) Die Darstellung von Origin Equity auf Websites, in Unterlagen, Präsentationen oder Gesprächen stellt weder ein verbindliches Beteiligungsangebot noch eine Verpflichtung des Anbieters dar, ein bestimmtes Projekt als Origin-Equity-Projekt anzunehmen.

(4) Sämtliche besonderen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Origin Equity Agreement, der dazugehörigen Anlage 1 und den gegebenenfalls erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen.

(5) Diese AGB gelten für Origin Equity ausschließlich ergänzend, soweit eine Frage nicht bereits durch eine speziellere Vereinbarung geregelt wird und soweit ihre Anwendung rechtlich zulässig ist.

§ 5 Origin Concepts / Concept Store

(1) Im Concept Store können vom Anbieter entwickelte Geschäftsideen, Geschäftsmodelle, Formate, Produktideen, Markenansätze und sonstige unternehmerische Konzepte angeboten werden.

(2) Der Erwerb eines Konzeptes bedeutet grundsätzlich nicht den Erwerb des geistigen Eigentums oder sämtlicher Rechte an diesem Konzept. Der Kunde erhält ausschließlich die im jeweiligen Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder einer Lizenzvereinbarung bestimmten Nutzungsrechte beziehungsweise vertraglichen Nutzungsbefugnisse.

(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, projektbezogenes Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des erworbenen Konzeptes für das vereinbarte Unternehmen beziehungsweise Projekt.

(4) Das Nutzungsrecht beziehungsweise die vertragliche Nutzungsbefugnis berechtigt ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters insbesondere nicht zur

(5) Exklusivität, regionale Beschränkungen, Branchenschutz, Gebietsschutz oder sonstige Ausschließlichkeitsrechte bestehen ausschließlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(6) Externe Dienstleister dürfen zur Umsetzung hinzugezogen werden, soweit ihnen die betreffenden Inhalte ausschließlich zur Durchführung des konkreten Kundenprojektes zugänglich gemacht werden und eine angemessene vertrauliche Behandlung sichergestellt ist.

(7) Eine Anrechnung eines für ein Konzept gezahlten Betrages auf spätere Entwicklungs-, Lizenz- oder Origin-Equity-Leistungen erfolgt ausschließlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen, Konzepten und Projekten auf Websites, in sozialen Medien, Präsentationen, Flyern oder sonstigen Unterlagen stellen grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot dar.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines individuellen Angebots, Unterzeichnung einer Vereinbarung, Auftragsbestätigung in Textform oder eine sonstige eindeutige übereinstimmende Vereinbarung zustande.

(3) Der Anbieter entscheidet eigenständig, ob er ein Projekt oder eine Zusammenarbeit annimmt. Ein Anspruch auf Annahme eines Projektes, auf eine Origin-Equity-Zusammenarbeit, auf eine Lizenz oder auf eine bestimmte Form der Zusammenarbeit besteht nicht.

(4) Handelt eine Person für ein Unternehmen oder eine Gesellschaft, erklärt sie, zur entsprechenden Beauftragung beziehungsweise Vertragserklärung berechtigt zu sein.

§ 7 Besondere Bestimmungen bei Verbraucherverträgen

(1) Soweit der Kunde bei Abschluss eines Vertrages Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

(2) Besteht bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular gesondert.

(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung einer Dienstleistung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen.

(4) Soweit der Verbraucher einen Vertrag wirksam widerruft, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen wird, richten sich ein etwaiger Wertersatz und die weiteren Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Für die Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte gelten hinsichtlich Beginn und gegebenenfalls vorzeitigem Erlöschen des Widerrufsrechts die jeweils gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 8 Leistungserbringung und Zusammenarbeit

(1) Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen mit der für die jeweilige Tätigkeit üblichen fachlichen Sorgfalt.

(2) Entwicklungs- und Konzeptionsleistungen sind regelmäßig iterative Prozesse. Anzahl und Umfang von Abstimmungs-, Überarbeitungs- oder Korrekturschleifen richten sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.

(3) Ein Auftrag begründet insbesondere keinen Anspruch auf unbegrenzte Abstimmung, jederzeitige persönliche Erreichbarkeit, unbegrenzte Änderungen, unbegrenzte Korrekturschleifen oder fortlaufende Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags.

(4) Änderungen oder Erweiterungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können Gegenstand eines zusätzlichen Auftrags beziehungsweise einer ergänzenden Vergütungsvereinbarung sein.

(5) Der Anbieter darf seine Arbeitsweise, Reihenfolge, eingesetzten Methoden und organisatorischen Abläufe eigenständig gestalten, soweit dadurch der vereinbarte Vertragszweck nicht wesentlich verändert wird.

(6) Der Anbieter kann geeignete Mitarbeiter, freie Fachkräfte, Kreativ-, Technik- oder sonstige Dienstleister einsetzen. Persönlich ausdrücklich Michael Ringeisen zugeordnete strategische Kernleistungen bleiben hiervon unberührt.

(7) Leistungen des Anbieters können auch im Rahmen von Kooperationen mit anderen Unternehmern, Experten, Marken oder Projektpartnern erbracht werden. Dies kann insbesondere gemeinsame strategische Unternehmens-, Leadership-, Retreat-, Veranstaltungs-, Entwicklungs- oder Lizenzformate umfassen. Der konkrete Leistungsumfang, die jeweiligen Vertragspartner und die wirtschaftliche Zuordnung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

§ 9 Mitwirkung des Kunden

(1) Die Zusammenarbeit setzt eine rechtzeitige und angemessene Mitwirkung des Kunden voraus.

(2) Der Kunde stellt die für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.

(4) Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Zeiträume und Termine angemessen.

(5) Führt eine erhebliche oder länger andauernde fehlende Mitwirkung dazu, dass die vereinbarte Leistung nicht sinnvoll fortgesetzt werden kann, ist der Anbieter berechtigt, das Projekt bis zur erforderlichen Mitwirkung auszusetzen.

(6) Bereits erbrachte Leistungen sowie vereinbarte, entstandene oder nach einer Spezialvereinbarung fällig werdende Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der jeweiligen Leistungsbeschreibung, Lizenzvereinbarung, Projektvereinbarung oder sonstigen individuellen Vereinbarung.

(2) Konkrete Preise sind nicht Bestandteil dieser AGB.

(3) Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtpreise einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer angegeben.

(4) Bei grenzüberschreitenden Leistungen gelten die jeweils anwendbaren umsatzsteuerlichen Vorschriften. Der Kunde stellt die für die steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(5) Rechnungen sind zu dem in der Rechnung oder individuellen Vereinbarung angegebenen Zeitpunkt fällig. Fehlt eine abweichende Regelung, sind Rechnungen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung einer Leistung von der Zahlung vereinbarter Vorschüsse, Startpauschalen, Lizenzentgelte oder fälliger Rechnungen abhängig zu machen.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(8) Origin-Equity-Startpauschalen, Referenzhonorare und andere speziell für Origin Equity vereinbarte Zahlungsansprüche richten sich ausschließlich nach dem Origin Equity Agreement und der jeweiligen Anlage 1.

§ 11 Geistiges Eigentum und Origin Assets

(1) Sämtliche bereits vor Beginn einer Zusammenarbeit bestehenden oder unabhängig von dem konkreten Kundenprojekt entwickelten Konzepte, Modelle, Methoden, Strukturen, Prozesse, Vorlagen, Arbeitsweisen, Denkmodelle, Präsentationsformen, Texte, Gestaltungsprinzipien, Markenansätze und sonstigen Inhalte des Anbieters verbleiben beim Anbieter beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Dies gilt insbesondere für sogenannte Origin Assets und andere wiederverwendbare unternehmerische oder konzeptionelle Grundlagen.

(3) Die Beauftragung einer Leistung führt nicht automatisch zur Übertragung von Urheberrechten, Eigentumsrechten, Markenrechten oder sonstigen ausschließlichen Rechten.

(4) Soweit bestimmte Ideen, Methoden, Geschäftsmodelle oder Konzepte keinen eigenständigen gesetzlichen Schutz als geistiges Eigentum genießen, gelten zwischen den Vertragsparteien die ausdrücklich vereinbarten Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Verwendung als vertragliche Verpflichtung.

(5) Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Erfahrungen, abstrakte Erkenntnisse und nicht kundenspezifische Lösungsprinzipien aus seiner Tätigkeit für andere Projekte weiterzuentwickeln und einzusetzen.

(6) Vertrauliche Informationen sowie ausschließlich für die individuelle Identität, Marke oder interne Struktur eines Kunden geschaffene Inhalte sind hiervon ausgenommen.

§ 12 Nutzungsrechte an projektspezifischen Entwicklungen

(1) Soweit für den Kunden individuelle Arbeitsergebnisse erstellt werden, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderliche Nutzungsrecht beziehungsweise die entsprechende vertragliche Nutzungsbefugnis, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die Nutzung umfasst insbesondere die wirtschaftliche Verwendung der projektspezifischen Ergebnisse innerhalb des vereinbarten Projekts beziehungsweise Unternehmens.

(3) Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich an das konkrete Projekt beziehungsweise Unternehmen gebunden. Bei einer Übertragung oder Veräußerung des gesamten Projektes oder Unternehmens kann es zusammen mit diesem auf dessen Rechtsnachfolger übergehen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(4) Eine vom konkreten Projekt losgelöste Veräußerung, Lizenzierung, Vervielfältigung oder wirtschaftliche Nutzung für andere Unternehmen oder Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.

(5) Für Origin-Equity-Projekte gelten hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung, des Endes von Nutzungsrechten, vorbestehender Origin Assets und projektspezifischer Entwicklungen ausschließlich die spezielleren Regelungen des Origin Equity Agreements und der Anlage 1.

(6) Rechte des Kunden an bereits vor der Zusammenarbeit vorhandenen Marken, Konzepten, Texten, Daten, Bildern oder sonstigen Materialien verbleiben beim Kunden beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.

§ 13 Rechte Dritter

(1) Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, die von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Marken, Logos, Daten, Dokumente und sonstigen Materialien für das jeweilige Projekt zu verwenden und dem Anbieter zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Anbieter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Materialien umfassend auf Rechte Dritter zu prüfen.

(3) Soweit im Rahmen eines Projektes Marken, Unternehmensnamen, Domains, Designs oder sonstige Kennzeichen entwickelt werden, stellt deren konzeptionelle Entwicklung keine rechtliche Marken-, Register- oder Kollisionsprüfung dar.

(4) Eine rechtliche Schutzrechtsprüfung muss bei Bedarf gesondert durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen erfolgen.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln sämtliche nicht öffentlich bekannten geschäftlichen, strategischen, wirtschaftlichen und persönlichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich.

(2) Dies gilt insbesondere für Geschäftsideen, Geschäftsmodelle, interne Strategien, Kalkulationen, unveröffentlichte Konzepte, Kundendaten, Unternehmensinformationen und Entwicklungsunterlagen.

(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Berater oder Dienstleister ist zulässig, soweit diese die betreffenden Informationen zur Durchführung des Projektes benötigen und zu einer angemessenen vertraulichen Behandlung verpflichtet sind.

(4) Gesetzliche Auskunfts-, Dokumentations- oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

(6) Der Anbieter darf allgemeine, anonymisierte und nicht auf den jeweiligen Kunden zurückführbare Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit für die Weiterentwicklung eigener Methoden und Modelle verwenden.

(7) Eine namentliche Verwendung des Kunden, seines Unternehmens, Logos oder Projektes als Referenz erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung.

§ 15 Keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Erfolgsgarantie

(1) Die Leistungen des Anbieters sind unternehmerische, strategische und konzeptionelle Leistungen.

(2) Sie stellen keine Rechts-, Steuer-, Anlage-, Versicherungs-, Finanzierungs- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung dar, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wird.

(3) Rechtliche, steuerliche, finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Entscheidungen sind erforderlichenfalls durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen zu prüfen.

(4) Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Garantie für Gründung, Finanzierung, Marktfähigkeit, Umsatz, Gewinn, Unternehmenswert, Nachfrage, Fördermittel, Beteiligungen, Investoren, Verkaufserfolg oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse.

(5) Der Kunde bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen, die rechtliche Ausgestaltung seines Unternehmens und die tatsächliche Umsetzung selbst verantwortlich.

§ 16 Termine, Unterbrechung und Beendigung

(1) Verbindliche Termine und Projektzeiträume ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(2) Änderungen von Terminen sollen zwischen den Parteien rechtzeitig abgestimmt werden.

(3) Kann ein Termin aus einem vom Anbieter zu vertretenden Grund nicht stattfinden, wird grundsätzlich ein angemessener Ersatztermin angeboten.

(4) Bereits entstandene und nachgewiesene Fremd-, Reise-, Raum- oder sonstige projektbezogene Kosten können bei kundenseitigen Terminänderungen weiterberechnet werden, soweit sie nicht mehr vermieden oder storniert werden können.

(5) Soweit durch eine kurzfristige Absage des Kunden weitere Vergütungsansprüche entstehen, richten sich diese nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Beendigung einer Zusammenarbeit aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Für Origin Equity bestimmen sich Laufzeit, Umsetzung, Beendigung und deren wirtschaftliche Folgen ausschließlich nach dem Origin Equity Agreement und der jeweiligen Anlage 1.

§ 17 Reise-, Fremd- und Nebenkosten

(1) Soweit für eine vereinbarte Leistung Reisen, Übernachtungen, externe Räume, Technik, Materialien oder Leistungen Dritter erforderlich werden, werden die hierdurch entstehenden Kosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung getragen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Größere oder außergewöhnliche Kosten werden grundsätzlich vor ihrer Beauftragung abgestimmt.

(3) Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem angemessenem Aufwand abgerechnet, soweit keine Pauschale vereinbart wurde.

(4) Für Origin Equity gelten vorrangig die hierzu im jeweiligen Origin Equity Agreement beziehungsweise in Anlage 1 getroffenen Bestimmungen.

(5) Für Kooperations-, Veranstaltungs- und Retreatformate können abweichende Reise-, Unterbringungs-, Teilnahme- und Stornierungsbedingungen individuell vereinbart werden.

§ 18 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Leistungshindernisse

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch Umstände verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und von ihr nicht zu vertreten sind.

(2) Hierzu können insbesondere erhebliche technische Ausfälle, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Streiks, außergewöhnliche Verkehrs- oder Reisebeeinträchtigungen sowie vergleichbare Ereignisse gehören.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst zeitnah. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.

(4) Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben gesetzliche Beendigungsrechte unberührt.

(5) Besondere Härtefallregelungen eines Origin Equity Agreements gehen dieser Vorschrift vor.

§ 19 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Der Anbieter haftet nicht für wirtschaftliche Entscheidungen des Kunden allein deshalb, weil diese auf Grundlage von Konzepten, Einschätzungen, Analysen oder Empfehlungen des Anbieters getroffen wurden. Die Haftung für eine schuldhafte Verletzung eigener Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt.

§ 20 Datenschutz und Kommunikation

(1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters.

(3) Soweit die Parteien zur Projektabwicklung E-Mail, Messenger, Videokonferenzsysteme, Cloud-Dienste oder vergleichbare Kommunikationsmittel verwenden, erfolgt dies im Rahmen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

(4) Die Nutzung bestimmter Kommunikations- oder Projektplattformen wird, soweit erforderlich, zwischen den Parteien abgestimmt.

§ 21 Internationale Projekte

(1) Der Anbieter kann Leistungen auch für Kunden, Projekte und Unternehmen außerhalb Deutschlands erbringen.

(2) Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, die für seine Tätigkeit im jeweiligen Sitz-, Tätigkeits- oder Zielstaat geltenden gesetzlichen, steuerlichen, gewerberechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Anforderungen zu prüfen und einzuhalten.

(3) Bei Origin Equity können das anwendbare Recht, der Gerichtsstand sowie gesellschaftsrechtliche Besonderheiten des jeweiligen Sitzstaates ausdrücklich in Anlage 1 oder in den erforderlichen Gesellschaftsdokumenten geregelt werden.

(4) Zwingende Vorschriften des jeweils anwendbaren Rechts bleiben unberührt.

§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Soweit keine vorrangige individuelle Vereinbarung besteht und rechtlich zulässig, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, wird – soweit rechtlich zulässig – Saarbrücken als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart.

(3) Bei anderen Kunden richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig und wirksam getroffen wurde.

(4) Bei internationalen Projekten und insbesondere bei Origin Equity kann hiervon im rechtlich zulässigen Umfang ausdrücklich abgewichen werden.

(5) Zwingende gesetzliche Zuständigkeits- und Kollisionsnormen bleiben unberührt.

§ 23 Änderungen, Übertragung und Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Nachweisgründen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Die Übertragung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte, Beteiligungsansprüche oder sonstiger Rechte aus einem Origin Equity Agreement auf eine von Michael Ringeisen unmittelbar oder mittelbar beherrschte Holding-, Beteiligungs-, Vermögens- oder Projektgesellschaft richtet sich ausschließlich nach der hierfür im Origin Equity Agreement getroffenen Regelung sowie den zwingenden gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Eine automatische Ersetzung einer unwirksamen Regelung durch eine Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt, erfolgt nur, soweit dies rechtlich zulässig und zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden kann.